Wenn der Ehepartner stirbt, ist es für die hinterbliebene Ehefrau oder den Ehemann sehr schwer diesen Verlust zu verkraften. Neben den emotionalen und psychischen Belastungen kommen häufig auch Fragen zum weiteren Finanzieren des Lebens auf. Bei der Witwenrente handelt es sich also um die Versorgung für Hinterbliebene. Liegt ein Todesfall vor, können die Witwe oder der Witwer bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Witwenrente beantragen. Witwenrenten in Deutschland werden grundsätzlich über die deutsche Rentenversicherung geregelt. War der verstobene Ehepartner auf Grund seines Berufs zeitlebens in einer privaten Rentenversicherung und hat Pension erhalten, bekommen die hinterbliebenen Ehepartner eine Witwenpension.
Gesetzlichen Witwenrenten
Bei den gesetzlichen Witwenrenten kann man zwei Arten von Witwenrente unterscheiden, die sich insbesondere beim Betrag unterscheiden. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartner ist es jedoch noch unerheblich, welche Art Witwenrente oder Witwenpension gezahlt wird. Hier erhalten alle Witwen und Witwer zu hundert Prozent den Betrag, den der Rentner oder Pensionär bis zu seinem Tod bezogen hat. Geht der hinterbliebene Ehepartner arbeiten und bezieht ein eigenes Einkommen, so wird dieses auf die Witwenrente angerechnet. Dieser Betrag beläuft sich auf ungefähr 40 Prozent des pauschalierten Nettoeinkommens, wenn dieses einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
Heiratet der Witwer oder die Witwe wieder, endet die Zahlung der Witwenrente. Überlebt der Ehepartner auch den zweiten Ehemann oder die Ehefrau, dann kann dieser neben der Witwenrente für die zweite Ehe, auch die Witwenrente für die erste Ehe erneut beantragen. Hat die Ehe darüber hinaus mindestens ein Jahr gedauert, muss der Paragraf 46 Absatz 2 SGB VI beachtet werden.
Kleine und große Witwenrente
Da die Witwenrente in erster Linie dazu gedacht ist, dass der hinterbliebene Ehepartner auch nach dem Tod des Partners finanziell abgesichert ist, hat jeder Witwer und jede Witwe einen gesetzlichen Anspruch darauf. Ob am Ende eine kleine oder eine große Witwenrente gezahlt wird, hängt von den Lebensumständen des Verstorbenen ab. Die kleine Witwenrente geht an alle Witwer und Witwen, welche vom Staat einen größeren Eigenbeitrag zum Unterhalt zugeschrieben bekommen haben. Dies bedeutet, dass der Staat in einem geringen Maße für die Unterhaltssicherung dieses Personenkreises zuständig ist.
Kleine Witwenrente
Die kleine Witwenrente beträgt hier 25 Prozent der bereits gezahlten oder nach Antragstellung berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der gesetzlichen Rentenanwartschaftsphase oder der bis zum Tod eingezahlten Altersrente in die Rentenphase der Versicherung. Darüber hinaus muss auch die Wartezeit von fünf Jahren eingehalten worden sein. Die kleine Witwenrente wird 2 Jahre lang gezahlt. Eine Ausnahme von dieser Frist besteht dann, wenn der Tod des Ehepartners vor dem 1. Januar 2002 liegt oder ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde und die Hochzeit vor dem 1. Januar 2002 stattfand.
Große Witwenrente
Neben der kleinen Witwenrente gibt es noch die große Witwenrente. Diese wird dann gezahlt, wenn im Haushalt des verstorbenen Ehepartners ein minderjähriges Kind lebt, der hinterbliebene Partner erwerbsgemindert ist oder der Verstorbene mindestens 45 Jahre alt war. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der bereits gezahlten oder auf Antrag berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der bis zum Tod gezahlten Beträge in die Rentenphase. Diese Witwenrente kann auch länger als zwei Jahre gezahlt werden.
Witwenpension in Deutschland
Neben der gesetzlichen Witwenrente gibt es auch die Witwenpension in Deutschland. Diese wird an alle Witwer und Witwen gezahlt, dessen Ehepartner im öffentlichen Dienst als Beamter tätig war und der nach dem Ausscheiden eine monatliche Pension erhalten hat. Die Höchstgrenze der Pension liegt bei 71,75 Prozent des letzten Gehaltes. Damit ein Anspruch auf Witwenpension besteht, muss diese Pension seit fünf Jahren bestanden haben. Die Höhe der Witwenpension wird aus dem letzten Pensionsbezug des verstorbenen Ehepartners berechnet. In diese Berechnung fließen auch alle Einkünfte des hinterbliebenen Ehepartners ein.
Um die Witwenpension zu beantragen, muss der hinterbliebene Ehepartner mindestens ein Jahr lang mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sein, bevor dieser in Pension ging. Des Weiteren muss der Verstorbene mindestens fünf Jahre als Beamter tätig gewesen sein. Sind die Partner vor dem Tod geschieden, greift die Witwenpension nur dann, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind. Die Zahlung der Witwenpension endet, wenn der Partner wieder neu heiratet.