Viele Frauen und Männer, die ein Baby erwarten und im Berufsleben stehen, nehmen gerne die Elternzeit in Anspruch. Unter Elternzeit wird im Allgemeinen der Zeitraum einer unbezahlten Freistellung vom Beruf nach der Geburt eines Kindes verstanden. Der Anspruch der Elternzeit ist auch gesetzlich geregelt. Danach hat jeder Elternteil für die Betreuung und Erziehung seines Kindes einen Elternzeitanspruch bis das Kind 3 Jahre alt ist. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer ist aber weiterhin beim Arbeitgeber beschäftigt und kann nach Beendigung der Elternzeit wieder in den Job zurück. Die Elternzeit selbst kann entweder die Mutter oder der Vater in Anspruch nehmen oder aber mit der Zustimmung der jeweiligen Arbeitsstätten auch von beiden Eltern gleichzeitig genommen werden.
Elterngeld während der Elternzeit
Das Elterngeld wird während der Elternzeit gezahlt und soll dazu beitragen, dass die Eltern einen finanziellen Spielraum haben um ihr Kind gut zu versorgen, während sie auf ihren laufenden Arbeitslohn verzichten. Damit die genaue Summe des Elterngeldes errechnet werden kann, wird das Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Babys zu Rate gezogen. Während der Elternzeit haben vor allem berufstätige Eltern Anspruch auf Elterngeld, wenn sie ihr Kind betreuen und in dieser Zeit nicht arbeiten gehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Eltern bis zu 30 Stunden in der Woche während der Elternzeit arbeiten dürfen und weiterhin Elterngeld beziehen können.
Die Höhe des Elterngeldes kann sehr unterschiedlich sein. So bekommen Studenten, Hausfrauen, Hausmänner und alle Eltern, die wegen der Kinderbetreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, 300 Euro. Alle Eltern, die für die Elternzeit ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen, bekommen 67 Prozent des durchschnittlichen Monatseinkommens, welches sie innerhalb der 12 Monate vor der Geburt bekommen haben. Haben Eltern während ihrer Erwerbstätigkeit ein monatliches Einkommen von mehr als 1.200 Euro beträgt das Elterngeld 65 Prozent.
Arbeitslosengeld in bzw. nach der Elternzeit
Eltern, die sich in der Elternzeit befinden, haben unter gewissen Voraussetzungen auch Anspruch darauf Arbeitslosengeld in der Elternzeit zu beantragen. Wer dies tun möchte, muss zum Einen alle Kriterien für ALG 1 und darüber hinaus noch einige weitere Bedingungen erfüllen. Auch wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nur eine Ruhephase hat, ist es durchaus möglich, neben dem Elterngeld auch ALG 1 zu beantragen. Für das Arbeitslosengeld in der Elternzeit müssen jedoch folgende Gründe vorliegen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für ALG 1 sind gem. § 118 Abs. 1 SGB III die Arbeitslosigkeit, persönliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit und die Anwartschaftszeit. Diese Voraussetzung können sonst berufstätige Eltern in der Elternzeit durchaus erfüllen, nämlich dann wenn eine Beschäftigung auf Teilzeit beim bisherigen Arbeitgeber während der Elternzeit unmöglich ist, dieser jedoch damit einverstanden ist, dass sich das Elternteil nach einer anderen Teilzeitbeschäftigung umschaut, hier jedoch keinen Erfolg verbuchen kann. Des Weiteren ist es für den Bezug von Arbeitslosengeld in der Elternzeit auch wichtig, dass der Antragsteller auch für den Arbeitsmarkt verfügbar bleibt ohne das darunter die Betreuung des Kindes leidet.
Es sollte auch beachtet werden, dass das Arbeitslosengeld während der Elternzeit auf das Elterngeld angerechnet wird. Wer nach der Elternzeit arbeitslos wird und bereits während der Elternzeit ein Arbeitslosengeld bezogen hat, der muss damit rechnen, dass das Arbeitslosengeld nach der Elternzeit bedeutend niedriger ausfallen kann. Das kann je nach Berechnung immerhin einige hundert Euro ausmachen, auch wenn man als Arbeitsloser einen Rechtsanspruch auf ALG 1 hat.